Hessen reformiert Denkmalschutz: Fachwelt warnt vor Risiken für Bodendenkmäler
Hessen hat sein Denkmalschutzgesetz reformiert, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und den Kommunen mehr Eigenverantwortung zu übertragen. Am 10. Juni hat der Hessische Landtag den Gesetzentwurf zur Novellierung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes in zweiter Lesung verabschiedet. Doch während die Landesregierung von mehr Bürgernähe und Effizienz spricht, warnen Archäolog:innen und Denkmalpfleger:innen vor den Folgen für den Schutz archäologischer Bodendenkmäler. Besonders problematisch sei, dass die Novelle die Beteiligung der Denkmalfachbehörde in den meisten Genehmigungsverfahren nicht mehr vorschreibt und stattdessen die Unteren Denkmalschutzbehörden selbst entscheiden lässt. Nur bei ausgewiesenen Bodendenkmälern, UNESCO-Welterbestätten, Denkmälern von besonderer Bedeutung sowie Förderfällen bleibt die Fachbehörde eingebunden.
Fachlichkeit in Gefahr: Bodendenkmäler ohne Grabungsschutzgebiet ungeschützt?
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz sieht in der Reform eine Umgehung von Fachlichkeit und warnt davor, dass unsachgemäße Eingriffe an Bodendenkmälern künftig einfach durchrutschen könnten. Ein zentrales Problem liegt darin, dass die Novelle zwar ausgewiesene Grabungsschutzgebiete weiterhin unter strengen Auflagen stellt, doch Bodendenkmäler außerhalb dieser Gebiete könnten künftig nicht mehr hinreichend geschützt sein. Bisher oblag es der Denkmalfachbehörde, in Zweifelsfällen archäologische Voruntersuchungen zu veranlassen. Mit der Reform entfällt diese Pflicht in vielen Fällen – und damit auch die Gewissheit, dass unbekannte oder nicht explizit als schützenswert eingestufte Bodendenkmäler erkannt und gesichert werden.
Die Sorge der Fachwelt ist berechtigt: Ohne die verbindliche Einbindung der Denkmalfachbehörde fehlt es den Unteren Denkmalschutzbehörden oft an der notwendigen archäologischen Expertise, um Bodendenkmäler zu identifizieren und angemessen zu schützen. Gerade in Regionen, in denen keine Grabungsschutzgebiete ausgewiesen sind, könnte dies dazu führen, dass Bauvorhaben ohne vorherige archäologische Prospektion oder Sondagen genehmigt werden. Die Folge: Unentdeckte Bodendenkmäler – etwa aus der Römerzeit oder dem Mittelalter – könnten unwiederbringlich zerstört werden, noch bevor ihre wissenschaftliche Bedeutung erkannt wird.
Wirtschaftliche Zumutbarkeit vs. archäologischer Schutz
Ein weiterer Kritikpunkt ist die stärkere Betonung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im neuen Gesetz. Während dies für Eigentümer:innen mehr Flexibilität bedeuten mag, birgt es für die Archäologie ein Risiko: Denkmalschutzbelange könnten künftig leichter zugunsten von Bauprojekten zurücktreten. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz berichtet bereits von einer Zunahme von Abrissanträgen, seit die Pläne zur Novelle bekannt wurden. Eigentümer:innen rechnen sich offenbar größere Chancen aus, dass Eingriffe in den Boden – auch in Gebieten mit potenziellen Bodendenkmälern – genehmigt werden, wenn wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen.
Dabei bleibt unklar, nach welchen Kriterien entschieden wird, welche Bodendenkmäler als schützenswert gelten und welche nicht. Die Novelle sieht zwar vor, dass Bodendenkmäler weiterhin unter Fachaufsicht stehen, doch die praktische Umsetzung hängt stark von der Expertise und dem Willen der lokalen Behörden ab. Ohne klare Vorgaben und verbindliche archäologische Vorprüfungen könnte der Schutz von Bodendenkmälern zum Zufallsprodukt werden.
Was bleibt – und was fehlt?
Zwar bleiben Grabungsschutzgebiete und die Genehmigungspflicht für Nachforschungen (§ 22 HDSchG) bestehen, und die Denkmalfachbehörde erhält sogar mehr Ressourcen für die Erforschung und Sicherung von Bodendenkmälern. Doch diese Regelungen helfen wenig, wenn außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete keine systematische Prüfung stattfindet. Die Reform setzt darauf, dass die Unteren Denkmalschutzbehörden bei Verdacht auf Bodendenkmäler von sich aus archäologische Gutachten einholen. Doch ohne verbindliche Vorgaben und ohne die Fachkompetenz der Denkmalfachbehörde könnte dies in der Praxis zu kurz greifen.
Fazit: Effizienzgewinn auf Kosten des archäologischen Erbes?
Die Novelle des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zielt darauf ab, Verfahren zu beschleunigen und die Verantwortung stärker auf die Kommunen zu verlagern. Doch für die archäologische Bodendenkmalpflege birgt dies erhebliche Risiken: Nicht ausgewiesene Bodendenkmäler könnten künftig leichter übersehen oder zerstört werden, wenn die Fachlichkeit in Genehmigungsverfahren fehlt und wirtschaftliche Interessen im Zweifel Vorrang haben. Ob die Reform am Ende zu einem Rückgang archäologischer Untersuchungen führt, hängt davon ab, wie die Unteren Denkmalschutzbehörden ihre neuen Kompetenzen ausüben – und ob sie die notwendige Expertise aufbauen, um den Schutz des archäologischen Erbes zu gewährleisten.






