Wiedervereinigung in Baden-Württemberg: Landesamt für Denkmalpflege wieder zentralisiert

Novelle des Denkmalschutzgesetzes - Bußgelder verdoppelt

Die vor zehn Jahren im Zuge einer Verwaltungsreform erfolgte Auflösung des damaligen Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg hat sich als nachteilig für die Belange des Denkmalschutzes erwiesen. Der Stuttgarter Landtag hat daher am 26.11. einstimmig beschlossen, das Landesamt für Denkmalpflege wieder zur zentralen Instanz mit landesweiter Zuständigkeit in Denkmalfachfragen zu machen. In der Gesetzesnovelle wird außerdem die Höhe der Bußgelder bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz neu festgelegt.

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 26.11.2014 einstimmig die Änderung des Denkmalschutzgesetzes beschlossen und damit eine für den Denkmalschutz in Baden-Württemberg nachteilige Verwaltungsreform des Jahres 2005 zum Teil revidiert. Im Zuge der damaligen Reform waren alle Landesoberbehörden, darunter auch das damalige Landesdenkmalamt, aufgelöst und die Zuständigkeiten Denkmalfachreferaten in den vier Regierungspräsidien des Landes zugeteilt worden. Nach der jetzt verabschiedeten Gesetzesnovelle ist das Landesamt für Denkmalpflege (LAD) künftig wieder landesweit für alle denkmalfachlichen Fragen zuständig. Die bisherigen Denkmalfachreferate der Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg und Tübingen werden mit der Reform organisatorisch in das LAD eingegliedert, welches weiterhin eine Abteilung im Regierungspräsidium Stuttgart mit Dienstsitz in Esslingen bleibt. In Karlsruhe, Freiburg und Tübingen werden Außenstellen errichtet, die Teil des LADs in Esslingen sind.

Staatssekretär Ingo Rust zeigte sich erfreut über die neue Regelung: »Ich freue mich darüber, dass der Landtag von Baden-Württemberg dem Gesetzentwurf zugestimmt hat. Das zeigt nicht nur die hohe Wertschätzung gegenüber den herausragenden Kulturdenkmalen im Land, sondern zeugt auch von einem Verständnis für die notwendige Organisationsreform innerhalb der Landesdenkmalpflege. Das Landesamt für Denkmalpflege erhält wieder eine zentrale Rolle beim Erhalt von Kulturdenkmalen im Land, vergleichbar mit dem früheren Landesdenkmalamt.«

Neu gefasst wurden auch die Bestimmungen über den Denkmalrat; bisher bestanden vier solche Räte auf der Ebene der Regierungsbezirke. Künftig wird es nur noch einen Denkmalrat geben. Er wird mit seiner regional ausgewogenen Besetzung der obersten Denkmalschutzbehörde des Landes, dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, bei allen grundsätzlichen Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes als Beratungsgremium zur Verfügung stehen.

Ein wichtiger Punkt der Reform ist in der Erhöhung des Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz zu sehen. Baden-Württemberg gleicht sich mit der Neuregelung den Vorschriften der meisten anderen Bundesländer an. Bei besonders schweren Verstößen gegen das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz können nunmehr Bußgelder bis zu 500.000 Euro (bisher 500.000 DM) verhängt werden. Bei einfachen Verstößen können künftig 250.000 Euro (bisher 100.000 DM) verhängt werden.

Hintergrund

Mit der Verwaltungsreform im Jahr 2005 wurden die selbständigen Landesoberbehörden aufgelöst, darunter auch das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg. Die Denkmalpflege wurde regionalisiert, indem in allen vier Regierungspräsidien des Landes eigene Denkmalfachreferate eingerichtet wurden. Diese arbeiteten eigenständig, und dem damals neu geschaffenen »Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart« kam nur noch eine koordinierende Funktion zu. Für die Eigentümer von Kulturdenkmalen und für das gesamte Partnerumfeld der Denkmalpflege, wie Restauratoren, Architekten, Bauherren, aber auch die Heimatbünde in Baden-Württemberg, erwies sich dieses Nebeneinander von regionaler Denkmalpflege einerseits und der landesweiten Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege andererseits als nicht optimal. Bei archäologischen Rettungsgrabungen, die einen hohen Personalaufwand erfordern, erwies sich diese regionale Struktur als besonders nachteilig.

Künftig können Grabungen einschließlich des notwendigen Personaleinsatzes zentral gesteuert werden, und insgesamt ist mit der Reform wieder ein einheitlicher Vollzug des Denkmalschutzgesetzes gewährleistet. An der Struktur der unteren Denkmalschutzbehörden in den Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften, die zugleich Baurechtsbehörden sind, ändert sich durch die Reform nichts. Das LAD steht aber allen Denkmalschutzbehörden mit seinen Stellungnahmen, z.B. wenn es um die Unterschutzstellung eines bestimmten Kulturdenkmals geht, als eine für das ganze Land zuständige einheitliche Fachverwaltung gegenüber.

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