Hessen hat ein neues Denkmalschutzgesetz

Eine Mängelliste

veröffentlicht am
PolitikDenkmalschutz

Ende 2016 wurde das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) novelliert. Der Regierungsentwurf von CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom Sommer 2016 sah zahlreiche Änderungen vor: Denkmalbegriff, Aufnahme UNESCO-Welterbestätten, Stärkung des Ehrenamts usw. Insbesondere sollte das Verursacherprinzip fester im HDSchG verankert werden. Doch die Änderungen wirkten wie Flickwerk, der Gesetzestext insgesamt war unglücklich organisiert und wies sachliche wie begriffliche Inkonsistenzen auf - so die Bewertung der DGUF im vergangenen Sommer. In einem Änderungsantrag beantragte im September die Fraktion »Die Linke« die Einführung des Verbandsklagerechts im Denkmalschutz. Die DGUF reichte - wie andere Fachverbände auch - im August/September eine förmliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf ein und war an der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst beteiligt. Das novellierte Gesetz trat Anfang Dezember 2016 in Kraft. Trotz des aufwändigen und ertragreichen Konsultationsverfahrens, aus dem sich viele gute begründete Verbesserungsvorschläge ergaben, wurde letztlich nur wenig am vorherigen Gesetz geändert.

Das alte HDSchG wies ein Verfallsdatum auf; laut seiner Schlussbestimmung § 31 trat es Ende 2014 außer Kraft, ab Januar 2015 hätte es in Hessen kein DSchG mehr gegeben. Doch in den Jahren 2014 und 2015 reichte der nötige parlamentarische Konsens nur dazu aus, jeweils kurz vor Jahresende die Geltung des bestehenden Gesetzes um ein Jahr zu verlängern. Im Juli 2016 legten dann die hessischen Regierungsfraktionen den Entwurf für eine Novellierung vor. Wie bei solchen Gesetzgebungsverfahren üblich, führte der zuständige Ausschuss - hier der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst - auch eine öffentliche Anhörung durch, nachdem zuvor verschiedene Interessengruppen und -vertreter zu schriftlichen Stellungnahmen eingeladen worden waren. Das Protokoll dieser Anhörung am 6.10.2016 lässt die Debatte und die Fragen der Abgeordneten gut erkennen. Bemerkenswert aus Sicht der DGUF ist, dass die von der DGUF bereits seit langem geforderte Einführung des Verbandsklagerechts im Denkmalschutz erstmalig auch von einer der Landtagsfraktionen aufgegriffen wurde und darüber hinaus nicht nur vom Hessischen Heimatbund, sondern auch vom Verband der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland (VLA) gefordert wurde.

Auf seiner 87. Plenarsitzung am 22.11.2016 novellierte dann der Hessische Landtag gemäß der Anträge der Regierungsfraktionen CDU und Die Grünen das HDSchG, zum 6.12.2016 trat es in Kraft, nun ohne Verfallsdatum. Letztlich wurde trotz des aufwändigen und ertragreichen Konsultationsverfahrens, aus dem sich viele gute begründete Verbesserungsvorschläge ergaben, nur wenig am vorherigen Gesetz geändert. Aus Sicht der DGUF sind die wesentlichen Änderungen, die u. a. die DGUF angeregt hatte:

  • HDSchG § 18 Abs. 5 beschreibt in den Regelungen zum Verursacherprinzip genauer, für welche Leistungen die Kosten zu tragen sind.
  • HDSchG § 25 (Schatzregal) Abs. 2 stellt klar, dass ein Anspruch auf Entschädigung an den Finder (nach § 25 Abs. 1  Nrn. 1 u. 2) nicht besteht, wenn die Entdeckung selbst illegal zustande kam - so dass »Raubgräber« nun anders als zuvor keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

An dem nun verabschiedeten HDSchG bemängelt die DGUF:

  • Trotz des bei der Anhörung und aus den schriftlichen Stellungnahmen ersichtlichen breiten Konsenses wurde das Verbandsklagerecht im Denkmalschutz nicht eingeführt. Mit der Einführung des Verbandsklagerechts wären bestehende europäische Konventionen (Aarhus-Konvention) ins Landesrecht umgesetzt worden und nicht zuletzt die vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierte Stärkung des Ehrenamtes auch in eine verbindliche Praxis umgesetzt worden.
  • Historische Kulturlandschaften, selbst solche die Weltkulturerbe sind, bleiben vom Denkmalbegriff ausgenommen.
  • In § 9 Abs. 1 Satz 3 ist (neu) ein »besonderer Vorrang« der Belange des Klima- und Ressourcenschutzes fixiert. Damit ist die bisher ggf. fallweise nötige Interessenabwägung der möglicherweise widerstrebenden Belange zwischen Denkmalschutz und Klima- und Ressourcenschutz nicht mehr geboten, vielmehr bedeutet es: In Hessen ist der Klima- und Ressourcenschutz den Interessen des Denkmalschutzes stets übergeordnet.
  • Die laut Verursacherprinzip (§ 18 Abs. 5) zu tragenden Kosten schließen die Grabungsfolgekosten nicht explizit ein. In Hessen tragen also die Bürger weiterhin gemeinsam einen erheblichen Anteil der Kosten, die durch Partikularinteressen entstanden sind: einzelne machen Gewinne, die Allgemeinheit verliert ein Denkmal und trägt auch noch einen erheblichen Teil der Kosten.
  • Raubgräberei wird keine Straftat wie z. B. im DschG von Schleswig-Holstein, sondern bleibt weiterhin ein Bußgeldtatbestand.
  • Die rechtliche Stellung des Landesdenkmalamtes bleibt schwach. Denn ähnlich wie z. B. auch in Niedersachsen kennt das HDSchG  in der alten wie der neuen Fassung eine Untere und eine Oberste Denkmalschutzbehörde (laut § 4 die Kommunen und das Ministerium), während der Begriff der Oberen Denkmalschutzbehörde und damit die feste administrative und juristische Einbindung des archäologischen Fachamtes fehlt. Dies führt bei rechtlichen Verfahren dazu, dass das Landesdenkmalamt übergangen werden kann.
  • Während sich das HDSchG ausführlich zu Funden äußert, sind die ebenso wichtigen Befunde - sprich: die Grabungsdokumentationen - nicht im Gesetz geregelt. Vielmehr hat sich in Hessen eine Praxis anhand der Nachforschungs- resp. Grabungsgenehmigungen seitens des Landesdenkmalamtes etabliert. Zum Zwecke einer höheren Rechtssicherheit ist es aus Sicht der DGUF notwendig, den Verbleib von Grabungsdokumentationen, das Urheberrecht an ihnen und das Nutzungsrecht explizit ins HDSchG aufzunehmen.
  • In § 2 Abs. 4 wird eine Verknüpfung vom Kulturdenkmalbegriff zu dem zivilrechtlichen Sachbegriff geschaffen, was für Schutz archäologisch wertvoller »Spuren« (Befunde) im Boden problematisch sein kann.
  • Zwar wurde gegenüber der vorangehenden Fassung die Struktur des Gesetzestextes etwas vereinfacht, jedoch nicht konsequent genug. Zudem wurden die Begrifflichkeiten und Überschriften nicht vereinheitlicht und mögliche Missverständlichkeiten nicht beseitigt.

Dies ist in Summe eine lange Mängelliste an einem neu verabschiedeten Gesetz. Sie hätte erheblich kürzer ausfallen können, wenn die Regierungsfraktionen in Hessen den im Anhörungsverfahren versammelten unabhängigen Fachverstand genutzt hätten.