Kulturgüter, die im »Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter« eingetragen sind, stehen unter einem besonderen Schutz - sie dürfen nur mit besonderer Genehmigung ins Ausland verbracht werden, die ungenehmigte Ausfuhr kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Kulturgüter, deren Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würden, sollen so u.a. vor dem Verkauf ins Ausland bewahrt werden. Grundlage ist das Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Kulturgüter in das Verzeichnis eingetragen werden, entscheiden die Bundesländer, in dem sich die Kulturgüter befinden. Außer für archäologische Funde ist das Verzeichnis vor allem für Kunstwerke und Archivgut wie z.B. Urkunden und Handschriften vorgesehen. Wie das Landesamt für Denkmalpflege Hessen Anfang Februar mitteilte, genießen nun also auch die bedeutenden keltischen Grabfunde vom Glauberg diesen besonderen Schutz. Die Eintragung in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter erfolgte allerdings bereits am 14. Dezember letzten Jahres. Die Funde, darunter die berühmte Statue des Keltenfürsten, sind seit Mai 2011 im neuen Dezentralen Archäologischen Landesmuseum Keltenwelt am Glauberg zu sehen.
Unter der Adresse www.kulturgutschutz-deutschland.de kann man online im Gesamtverzeichnis der national wertvollen Kulturgüter recherchieren. Diese Webseite wird vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und den 16 Bundesländer betrieben. Neben dem Gesamtverzeichnis finden sich dort auch die Verzeichnisse der einzelnen Bundesländer sowie weitere Informationen zum Kulturgutschutz in Deutschland und dessen rechtliche Grundlagen.