Keilschrift-Mahnung: »Gib mir mein Geld zurück!«

»Gib mir mein Geld zurück!« So drastisch waren schon im ausgehenden dritten Jahrtausend vor Christus die Reklamationen.

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Keilschriftzylinder Louvre AO 13239
Sumerischer Keilschrifttext über den Verkauf eines Hauses, 2380 v. Chr. (Louvre, Inv. Nr. AO 13239)

Das bezeugen Briefe in Keilschrift des sumerischen Kaufmanns Ur-Nuska an seinen Geschäftspartner. Eine nur allzu verständliche Forderung, wenn etwa ein Handwerker Pfusch geliefert haben sollte. Mahnungen, Beschwerden und Zahlungsaufforderungen waren im alten Mesopotamien für Kunden, Geschäftsleute oder Finanzbeamte genauso banal und ärgerlich wie heute. Ein solcher prosaischer, gänzlich unpoetischer Schriftverkehr gehörte auch in den alten Hochkulturen zum alltäglichen Geschäftsleben. Das beweisen von Prof. Dr. Hans Neumann, dem geschäftsführenden Direktor des Instituts für Altorientalische Philologie und Vorderasiatische Altertumskunde der Universität Münster, entzifferte keilschriftliche Wirtschafts- und Rechtsurkunden. Spannend werden diese auf den ersten Blick unspektakulären schriftlichen Zeugnisse, sobald sie unter sozial- und rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkten ausgewertet werden.

Eine viertausend Jahre alte Gerichtsurkunde dokumentiert beispielsweise den Fall des Prokuristen Lu-Ningirsu aus Girsu, der sich darüber ärgerte, dass der Tischler Nigarkidu einen bestellten Sessel aus Buchsbaumholz nicht geliefert hatte. Der Tischler starb und konnte den Vertrag nicht erfüllen, doch sein Sohn Baba führte das Schreinergeschäft seines Vaters fort und verpflichtete sich, den Auftrag bei einer Konventionalstrafe eines hohen Silberbetrages innerhalb von drei Tagen zu erledigen. Auch nach zwei Jahren hatte Baba noch nicht geliefert und wurde vor Gericht verklagt. Ein Ärgernis, dass auch nach über viertausend Jahren ganz zeitgemäß anmutet.

Verträge und Dokumente über Themen wie Ernte, Grundstücksverkauf und Sklavenhandel oder auch den Vertrieb von Zwiebeln in der Stadt Nippur beweisen, dass Geschäfte in altorientalischen Gesellschaften oft schriftlich abgeschlossen wurden. Sie belegen, dass die Menschen in den damaligen, oft staatlich gelenkten Wirtschaftsformen einen wesentlich größeren ökonomischen Spielraum hatten als bisher angenommen. Die Tontafeln, die Neumann ausgewertet hat, dokumentieren zudem vieles über das Privatrecht in alt-mesopotamischen Gesellschaften. Andere Rechtsurkunden aus Girsu berichten über Fälle, in denen der Staat selber wirtschaftlich aktiv wurde. "So sind zum Beispiel Sklaven- und Bodenkäufe des Baba-Tempels, einer staatlichen Institution, die von der Frau des Königs oder des Stadtfürsten verwaltet wurde, belegt", erläutert Neumann. Die vorhandenen Dokumente beweisen, dass auch im dritten Jahrtausend vor Christus Kredit- und Lieferungskäufe an der Tagesordnung waren. Nachweisbar ist, dass Frauen damals schon eine allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit besaßen. Frauen konnten vor Gericht sowohl klagen als auch verklagt werden, das bezeugen Prozessurkunden.

Das sozialhistorische Interesse der Altorientalistik an der Auswertung derartiger Dokumente ist erst seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine Selbstverständlichkeit, obwohl man bereits seit der Mitte des 19. Jahrhunderts Keilschrift entziffern konnte. Daher ist die Erforschung der sozialen Grundlagen des Lebens im Zweistromland in der Zeit vom 26. bis zum 21. Jahrhundert unserer Zeitrechnung in der Altorientalistik genau so wichtig geworden wie die philologische Erschließung von Mythen und Epen der damaligen Zeit. Besonders die Erforschung der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte der alten Städte nimmt einen immer breiteren Raum in der sozialhistorischen Forschung ein. So sieht sich Neumann in der Tradition des Assyriologen Ignace J. Gelb, der schon in den 60er Jahren konstatierte: "Wie alle Ideen über göttliche Dinge menschlich sind, ist es mein fester Glaube, dass wir niemals wissen werden, was der Nektar der Götter war, bevor wir nicht gelernt haben, was das tägliche Brot der Menschen gewesen ist".

Quelle: Uni Münster (idw)