|
Verfasst am: 12. 03. 2006 [22:45]
|
|
JD
Novize
Themenersteller
Dabei seit: 16.02.2006
Beiträge: 1
|
Hallo,
anbei ein peinlicher Auftritt von Geo. Unter dem Link:
[url "http://www.geo.de/GEO/kultur_gesellschaft/geschichte/2006_03_GEO_raubgraeber/index.html?linkref=geode_pager"]http://www.geo.de/...?linkref=geode_pager[/url]
wird unter anderem auch Werbung für ebay und für den Metalldetektorenverkauf von Deepscan eingeblendet.
Zur Erinnerung: Oben im Text wird üble Stimmung gegen Sondengänger und den Fundverkauf bei Ebay gemacht und unten wird in gleichem Atemezug Werbung für Metalldetektoren, Schatzsuche und Ebay gemacht. Hauptsache der Rubel rollt, dann ist nichts zu peinlich. Die Werbung wird seit Tagen übrigens fast permanten eingeblendet und es kann niemand sagen, dass dies keine Absicht ist. Die Administratoren von Geo kennen das Einblendeverhalten von Googlewerbung ganz genau.
Erst von riesigen Gewinnen (1.5 Mio. DM für eine Goldschale) faseln, die Zerstörungen durch Schatzsucher anprangern, und unten dann gleich jedem angelockten "Glücksritter" Detektoren verkaufen. Sorry, aber das kann man doch wirklich nicht mehr ernst nehmen.
@Herr Brunn, ich bitte Sie diesen Beitrag stehen zu lassen. Danke.
@Herr Laufer, irgendwann erhalten Sie von den Detektorhändlern einen Orden für jahrelanges kostenloses Marketing.

|
|
Verfasst am: 12. 03. 2006 [23:49]
|
|
masterthief
Amateur
Dabei seit: 07.09.2002
Beiträge: 34
|
Die Archäologen arbeiten doch auch mitunter erfolgreich mit Detektoren,
wünschen sich diese Instrumente gerade deshalb eben nicht in den Händen archäologisch nicht vorgebildeter Laien.
Der Artikel von Herrn Husemann ist hingegen viel peinlicher.
Der Artikel ist die Kurzfassung dessen, was Herr Husemann bereits in "Abenteuer Archäologie 04/2005" unter "Brennpunkt: Illegale Archäologie" veröffentlicht hat.
Husemann schreibt dort u. a..,
"...was in Baden-Württemberg als Eigentumsdelikt gilt, ist in Nordrhein-Westfalen eine Ordnungswidrigkeit."
Aufgemerkt:
Auch in Baden-Württemberg (wie in allen anderen Bundesländern) ist und bleibt der Tatbestand der ungenehmigten Grabung eine Ordnungswidrigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz und ist kein Eigentumsdelikt.
Und auch in Nordrhein-Westfalen ist und bleibt der Tatbestand der Fundunterschlagung (hier zwar mangels Schatzregal nicht gegenüber dem Land, sondern gegenüber dem Grundeigentümer – Hinweis auf § 984 BGB) ein Eigentumsdelikt und ist keine Ordnungswidrigkeit.
Von einer unterschiedlicher Würdigung gleicher Tatbestände und Sachverhalte kann also überhaupt keine Rede sein, mein lieber Herr Husemann!!!
Dies könnte dem Zweck dienen, die im Grunde dem Denkmalschutz zuwiderlaufende Forderung nach bundesweiter Einführung des Schatzregales zu untermauern.
Daher der Vergleich dieser beiden Bundesländer mit einer allerdings (gewollten?) eklatant falschen rechtlichen Schlußfolgerung.
Daß Fundunterschlagungen in den Ländern mit Schatzregal häufiger an der Tagesordnung bzw. dort sogar der Regelfall sind, liegt in der Natur des Schatzregales und sollte niemanden wundern.
Fundunterschlagungen sind zu einem großen Teil Folge des Schatzregales.
Denn wo der Entdecker oder Zufallsfinder nicht Eigentümer ist, sondern schlechter gestellt wird als der ehrliche Finder verlorener Gegenstände (dem wenigstens einen gesetzlich zugestandener und einforderbarer Finderlohn gebührt), werden kriminelle Energien geradezu geweckt.
Das Schatzregal leistet näher betrachtet der Fundunterschlagung und der Raubgräberei Vorschub.
Ich nenne es zukünftig der Einfachheit halber mal das "denkmalschützende Schatzregal-Paradox" .
Mit freundlichen Grüßen
masterTHief
|
|
Verfasst am: 31. 03. 2006 [00:49]
|
|
IG Phoenix
Amateur
Dabei seit: 15.07.2002
Beiträge: 18
|
Hallo Rudolf,
nur zwei kleine Hinweise. Auch wenn mittels Detektoren "Funde" entdeckt werden ist es keine Fundunterschlagung, sondern eine Unterschlagung.
Eine Fundunterschlagung gibt es auch, aber sie betrifft explizit nur die Gegenstände, die von jemanden gerade verloren wurden und auf dem Fundbüro oder bei der Polizei abgegeben werden müssen, weil der Verlierer sein EIgentumsrecht an dem Verlustfund nicht aufgegeben hat.
Die illegale Nachforschung ist in Sachsen und Sachsen-Anhalt keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, die z. B. in Sachsen mit einer Strafandrohung von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
Viele Grüße
Walter
[url "http://www.schatzsucher-magazin.de"]www.schatzsucher-magazin.de[/url]
|
|
Verfasst am: 03. 07. 2006 [21:35]
|
|
masterthief
Amateur
Dabei seit: 07.09.2002
Beiträge: 34
|
Hallo Walter, danke für die Hinweise.
Daß der Begriff der "Fundunterschlagung" sich nur auf verlorene Gegenstände beziehen soll, kann ich so nicht nachvollziehen.
Zum Tatbestand der Unterschlagung zähle ich auch Sachverhalte, die sich nicht bloß auf verlorene Gegenstände beziehen, sondern auf Bodendenkmäler, zu denen ja auch die in § 984 BGB definierten Schätze gehören können (Grund, warum das auf das Einführungsgesetz zum BGB – EGBGB – sich gründende Schatzregal in den Denkmalschutzgesetzen der Länder seinen Niederschlag findet).
Wenngleich die Paragraphen des BGB offiziell keine Überschriften haben, so erhalten sie doch in den meisten Ausgaben (oftmals in Klammern gesetzt) Quasi-Überschriften zur schnelleren Orientierung.
Der § 984 BGB wird dabei regelmäßig als dem "Schatzfund" gewidmet bezeichnet.
Darum ich auch die Unterschlagung eines Bodendenkmales mit dem Qualitätsmerkmal des Schatzes unter die "Fund"-Unterschlagung zähle.
Genau betrachtet, können natürlich nur "Gegenstände" unterschlagen werden, aber nicht der "Fund" im Sinne des finalen Ergebnisses abgeschlossener Tathandlung.
Da wir uns hier aber in einem archäologischen Forum bewegen und der Begriff der "Fund"-Unterschlagung in archäologischen Fachkreisen durchaus bei Bodendenkmälern Verwendung findet, habe ich von diesem Begriff hier auch Gebrauch gemacht.
Diese vorgenannten Bemerkungen meinerseits jetzt nur, um noch verständlicher zu werden, obwohl ich meine, daß Du den Sinn meines Postings insoweit ebenso begriffen hast wie die User aus den archäologischen Fachkreisen.
Daß im Sinne geltender Denkmalschutzgesetze für Sachsen und Sachsen-Abhalt (Freud hat mal wieder zugeschlagen! - lies: Sachsen-Anhalt) "nicht genehmigte Nachforschungen" keine Ordnungswidrigkeiten sein sollen, sondern Straftaten, ist diesen Gesetzen nicht entnehmen.
Strafbar ist z. B. nach dem DSchG Sachsen wohl die "Zerstörung eines Kulturdenkmales".
Das Gesetz unterscheidet hier, Du solltest es auch so halten.
Unstrittig ist aber wohl, daß in dem Artikel von Husemann ausdrücklich die beiden Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zum Vergleich desselben Sachverhaltes unter die jeweiligen Denkmalschutzgesetze herangezogen worden sind.
Eigentlich hatte ich aber in erster Linie mit meinem Posting hier im archäologischen Forum beabsichtigt, eine Diskussion über Sinn und/oder Unsinn "denkmalschützenden Schatzregales" (deshalb von mir zwar provokant, gleichwohl nicht unbegründet als Paradox bezeichnet) zu eröffnen.
Bemerkenswert, daß hierauf bisher keine Stellungnahmen erfolgt sind.
Daß Du, Walter, bzw. IG Phoenix, sich hierzu in Enthaltsamkeit übst, läßt mich hoffen, zumindest insoweit keiner weiteren Hinweise zu bedürfen.
Gleichwohl sollte die Thematik in irgendeine Richtung hin einer kritischen Betrachtung würdig sein.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß ich einzig und allein mir hierzu Gedanken gemacht haben, dies ein Tabu-Thema oder als "heißes Eisen" unberührbar sein sollte.
Das Schatzregal ist nur ein Mittel zur Konsolidierung der Staatsfinanzen (Schätze aneignen ohne zahlen zu müssen!), regelt lediglich die Eigentumszuweisung und ist als Denkmalschutz-Instrument in den entsprechenden Gesetzen deplaziert und als Paradox widersinnig, denn es leistet strafbaren Handlungen in Form von Unterschlagung eigentlich Vorschub.
Gerade hierfür sollte die Himmelsscheibe von Nebra ein Extrembeispiel sein.
Gut, daß es Bundesländer gibt, deren Denkmalschutzgesetze ohne das Regal den Schutzinteressen voll und ganz genügen.
Wenngleich natürlich die Bodenfund-Gegenstände den größten Schutz im Eigentum des Staates erfahren, nutzt das nichts, wenn und soweit der Staat von seinem Eigentum keine Kenntnis erhält, weil Unterschlagungen an der Tagesordnung sind.
Im übrigen haben noch so restriktive Gesetze der Raubgräberei kein Einhalt gebieten können.
Das kann nicht die Lösung sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Patzwaldt
|